Wagen wir einen Rück- und Ausblick
Bis zur Veröffentlichung des Koalitionsvertrags im Dezember 2021 wurde das EEG 2021 einmal überarbeitet. Seitdem kam gewaltig Bewegung ins Spiel. Die Klimakrise rückte in den Fokus. Dann geschah im darauffolgenden Februar, was bisher nur jenseits des Atlantiks für möglich und sogar absehbar gehalten wurde – Krieg in der Ukraine. Das Rad begann, sich immer schneller zu drehen.
Die Wertungen reichen von der Notwendigkeit bis zum Aktionismus. Wertungsfrei resultierten zwischen dem 23.05. und dem 20.12.2022 vier Novellen des EEG 2021. Deren Auslöser hatten es in sich: faktischer Wegfall der EEG-Umlage, Sofortmaßnahmengesetz im Sommer mit dem „PV-Booster“, Änderung des Energiesicherungsgesetzes und nicht zu vergessen die Strompreisbremse als Teil der Energiepreisbremse, unter dessen Umsetzungslast und -druck die Branche ächzte und deren Auswirkungen im Sinne der operativen Anforderungen Stromnetzbetreiber sogar erst ab diesem Jahr voll treffen werden.
Übergewinnabschöpfung aus dem StromPBG ab August 2023
Neben den Neuerungen aus dem EEG 2023, das zum 01. Januar seine Wirkung entfaltet hat und das am 04. Januar das erste Mal durch das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ angepasst wurde und ab dem 01. Februar um das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ erweitert werden wird, erwartet die Stromnetzbetreiber ab Mitte August das erste Mal die Übergewinnabschöpfung aus dem Strompreisbremsengesetz, das wiederum Vorahnungen auf Diskussionsbedarf aufkommen lässt. Genannt sei die komplexe Übergewinn-Selbstveranlagung durch die Anlagenbetreiber, gefolgt von der Größenbeschränkung auf Anlagen bis zu einer Leistung von einem Megawatt, soweit diese nicht mit einem der teuer gewordenen Energieträger betrieben werden. Leider hat der Gesetzgeber sich hier selbst ein Bein gestellt und die Megawattgrenze nachträglich, wenn auch nur bei Biomasseanlagen, auf deren Bemessungsleistung bezogen. Diese steht erst nach Abschluss eines Kalenderjahres fest. Bekanntlich – so könnte man meinen. Wie das gehen soll? Diese Antwort wird uns der Gesetzgeber wohl einmal mehr schuldig bleiben. Eine Hoffnung auf Verschiebung bis zur Klärung operativer Fragen wie beim Redispatch 2.0 besteht bei der Strompreisbremse eher nicht.
Erleichterung aus dem StromPBG
Die einzige Erleichterung aus dem StromPBG, der generelle Wegfall der Entgelte für vermiedene Netznutzung ab 2023, wurde per Beschlussempfehlung gestrichen und gilt wieder nur für Neuanlagen. Die Arbeit bleibt also – der Erlös für die von den Werken selbst betrieben Anlagen aber glücklicherweise auch.
Ob es das EEG 2023 auf derart viele Novellen wie sein Vorgänger bringen wird? Der Entwurf eines „Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende“ lässt es erahnen. In Sachen Angleichung der Jahresabschluss-Frist für KWKG-Anlagen an die des EEG, die aus dem Energiefinanzierungsgesetz resultiert, gilt im Jahr 2023 für 2022 glücklicherweise noch eine einmalige Schonfrist. Für das neue Sanktionsregime des EEG 2023 nicht und die Verstöße der Anlagenbetreiber gegen die Vorgaben des EEG werden kaum schlagartig zum neuen Jahr ein Ende gefunden haben.
Man könnte bei alldem fast vergessen, worum es beim Netzbetrieb im Kern geht: Strom sicher, zuverlässig und möglichst kostengünstig zum Letztverbraucher zu bringen bei immer umweltverträglicher werdender Erzeugung, die in die Netze integriert werden will. Setzt man sich mit den gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen auseinander, erkennt man die gewaltigen Herausforderungen, die den Weg der Stromnetzbetreiber bestimmen und die dazu geeignet sein können, den Fokus zu verlieren.
Wir ziehen Bilanz
Ziehen wir den Vergleich zu einer Bergtour: Auf steinigen und steilen Pfaden bedarf es, nach gewissenhafter Planung vorausschauender Trittsicherheit und Ausdauer und nicht zuletzt des Blicks auf das Ziel. Bildlich gesprochen möchte die IVU ihr Bergführer und Equipment zugleich sein auf ihrer Bergtour des Jahres 2023. Die in Frage kommenden Routen kundschaften wir für Sie aus und räumen Hindernisse möglichst schon vorab aus dem Weg. Wir bereiten Sie auf die Tour vor. Ihre nötige Energie verstärken wir – oder tragen den Rucksack ein ganzes Stück weit für Sie, wenn er doch einmal zu schwer wird.
In diesem Sinne freuen wir uns auf die gemeinsame Tour und eine erfolgreiche Zusammenarbeit in 2023 – verlassen Sie sich auf uns, selbst wenn es einmal „nur“ um die dezentralen Erzeugungsanlagen geht!