Das Idealbild
Sind Sie beim Verteilnetzbetreiber administrativ für die dezentralen Erzeugungsanlagen zuständig? Dann kennen Sie sie: die Hoffnung, dass der 31. Mai auch in diesem Jahr gutartig über die Bühne geht und der Wirtschaftsprüfer, wenn möglich, schon viele Tage zuvor seinen Stempel unter die Daten zum Jahresabschluss EEG gesetzt hat, die zuvor problemlos mit Ihrem oder Ihren ÜNB abgestimmt worden waren. Soweit das Idealbild, von dem die Realität leider immer wieder gerne abweicht. Das Durchatmen danach fällt nicht leicht in diesem Jahr, denn der Stapel an Neuanlagen des PV-Booms, der spätestens im Sommer 2022 einsetzte, ist nach wie vor hoch und die regelmäßigen Nachfragen der Einspeisewilligen zum Bearbeitungsstand verbessern die Situation keinesfalls.
Der Blick hinüber ins Messwesen lässt ebenfalls keinen Neid aufkommen
„Wo soll das alles hinführen?“ Das zumindest ist recht klar! Im Jahr 2030 sollen in Deutschland 215 GW an Photovoltaikleistung installiert sein (Zielwert EEG 2023; Photovoltaik-Strategie“ des BMWK mit Stand vom 05. Mai). Aktuell liegen wir bei ca. 71 GW. Der aktuelle Zubau von etwa 9 GW pro Jahr (die letzten großen Boom-Jahre 2009 bis 2011 brachten etwa 8 GW pro Jahr) wird sich also nochmals deutlich steigern müssen – namentlich auf 22 GW Leistungszubau ab dem Jahr 2026. Bis Ende 2030 sollen dazu 95% aller Erzeugungsanlagen < 100 kW mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein, das mit allen relevanten Funktionen betrieben werden kann.
Es genügt also ein Blick in das aktuelle EEG, die „Photovoltaik-Strategie“ des BMWK und das seit dem 27.Mai geltende MsbG um zu realisieren: da wird nichts enden – ganz im Gegenteil!
Die „Photovoltaik-Strategie“ des BMWK zeigt uns allen mit ihren „Solarpaketen I & II“ auf, wohin die gesetzgeberische Reise gehen wird in Sachen Solarzubau. Ziel des BMWK ist es dabei, das Solarpaket I dem Bundeskabinett noch vor der parlamentarischen Sommerpause zum Beschluss vorzulegen. Es geht also nicht um eine ferne Zukunft.
Besonders im Kleinanlagensektor soll es bereits in Kürze den weiteren Zubau fördernde Vereinfachungen geben. Richten wir unseren Blick dabei einmal rein auf die Gebäudeanlagen, bei denen die Schlagzahl besonders hoch ist. Die Vereinfachungen sollen hier unter anderem reichen von der Lockerung der Grenze zur Direktvermarktungspflicht und den mit dieser einhergehenden technischen Vorgaben über eine Neuauflage der Anlagenzusammenfassung, insbesondere auch beim Parallelbetrieb von PV-Anlagen in Voll- und Überschusseinspeisung auf einem Gebäude. Darüber hinaus war dem BMKW aufgefallen, dass ein „Repowering“ von Solaranlagen ja inzwischen durch die Bank möglich ist – auch ganz ohne Diebstahl, Verlust oder Beschädigung; nur nicht für Solar-Gebäude-Anlagen in der gesetzlichen Festvergütung. Diese Lücke soll schnell geschlossen werden. Für Balkon-PV soll sowieso alles einfacher, der Schwellwert von 600 auf 800 VA erhöht und Meldepflichten „entschlackt“ werden. Mieterstromprojekte sollen nun endlich wirklich angeschoben werden.
Ganz grundsätzlich sollen dazu Anlagenbetreiber gar nicht erst in Sanktionen rutschen müssen. Hier dürfen wir allerdings gespannt sein, wie das umgesetzt werden kann, denn Informationskampagnen führen nicht zu diesem Ergebnis, wie wir fast alle lernen durften. Da kann es sich nur um gesetzliche Lockerungen handeln, so wie es eine, wohl unbeabsichtigt, in das EEG 2023 geschafft hatte per § 52 Abs. 1 Nr. 11. Dem Gesetzeswortlaut nach greift die Sanktionierung bei Nichtmeldung im MaStR ab dem 01.01.2023 frühestens wieder ab dem 01.03.204. Gedacht war es anders, geschrieben wurde es aber so. Die Verunsicherung ist entsprechend groß. So ist also nicht zu erwarten, dass die kommenden Vereinfachungen für die Anlagenbetreiber auch von Vereinfachungen im durch Sie anzuwendenden Gesetzestext begleitet werden.
Ein weiteres Beispiel: Viele kennen sie: die Fälle, in denen sich eine Anlage über viele Monate, wenn nicht gar dauerhaft, in der Ausfallvermarktung befindet. Ab Überschreiten der Höchstdauer der Ausfallvermarktung wurde, bis zum EEG 2021, jeweils nur noch der entsprechende Marktwert ausgeschüttet (spannende Frage dabei: der ungekürzte Marktwert oder nur 80% desselben? Herrschende Meinung: der ungekürzte Marktwert!). Hierbei wurde auf die Sanktions-Regelung in § 52 verwiesen.
Wir alle haben gelernt, dass es im § 52 seit dem 01.01.2023 um Strafzahlungen geht. So auch hinsichtlich des Überschreitens der Höchstdauer der Ausfallvermarktung ab diesem Zeitpunkt. Per StromPBG zum 20.12.2022 wurde jedoch für Anlagen bis 500 kW für das Jahr 2023 eine Ausnahme eingeführt. Für dieses eine Jahr soll noch die Sanktionsregel des EEG 2021 gelten. Ab 2024 wird es dann spannend. Dann greift zum einen die neue Strafzahlungs-Regelung und zum anderen obendrein noch zusätzlich die altbekannte Marktwert-Sanktion, denn diese ist im EEG 2023 nicht mehr zu finden im vermuteten § 52, sondern direkt dort, wo es um die Ausfallvermarktung geht: im § 21 Abs. 1 Nr. 2.
Wie aber soll dieser sich fortschreitend steigernde Anlagenzubau bewältigt werden? Der Schlüssel liegt im § 8 EEG „Netzanschluss“ verborgen. Anschlussbegehren sollen ab 2025 über möglichst bundeseinheitliche Webportale der VNB abgewickelt werden. Fristen werden verkürzt, Prozesse sollen vereinfacht und die Transparenz dabei gesteigert werden. Dass die über das Portal auflaufenden Daten möglichst weitgehend automatisiert verarbeitet werden sollen, versteht sich von selbst. Anders würde man der Datenflut auch kaum Herr werden.
Ohne die digitale Schnittstelle zum Netzkunden wird es in Zukunft nicht mehr gehen
Standardprozesse müssen automatisiert, andere optimiert werden. Hierbei sollten Sie selbst aktiv gestalten! Nutzen Sie die Vorgaben, um sich Ihr Arbeitsumfeld so gestalten, wie es Ihnen dient, denn der „Solar-Boom“ wird, das steht fest, nicht enden, sondern noch an Fahrt aufnehmen! Mit uns haben Sie den notwendigen starken Partner an Ihrer Seite; seien es Portale, Prozesse oder Strategien – individuelle Ansprüche oder gesetzliche Vorgaben. Vertrauen Sie auf unsere Leistungsfähigkeit und Erfahrung! Wir treiben Automatisierung gemeinsam mit Ihnen voran, wo es sinnvoll, möglich und auch notwendig ist. Zugleich haben wir nicht nur das EEG in all seinen Fassungen mehr als einmal studiert und wissen um dessen berüchtigte Ausnahmen, Sonderregelungen und Fallstricke, die Automatisierungen oftmals entgegenstehen. Wir unterstützten Sie daher sowohl im Massengeschäft als auch in der Einzelfallbetrachtung, damit der „Solar-Boom“ einfach nur das bleibt, was er ist: eine Notwendigkeit auf dem Weg zur Erreichung der Klimaziele. Nicht mehr und nicht weniger.