Das Solarpaket 1 im Endspurt
Wo nichts passiert, gibt es nicht viel zu sagen bzw. schreiben – so hätte das Thema „Solarpaket I“ im vorliegenden Text vor Kurzem auch schon wieder geschlossen werden können.
Am Nachmittag des 15. April hat sich die Ampelkoalition jedoch – ketzerisch könnte man sagen: „überraschend schnell“ – auf eine Beschlussempfehlung (Änderungen zum bisherigen Gesetzentwurf inklusive!) geeinigt, so dass das „Solarpaket I“ am 26. April sowohl den Bundestag als auch den Bundesrat passieren konnte.
In einer erst kürzlich veröffentlichten Stellungnahme hatte der BDEW bereits angemahnt, dass die Fristigkeiten zur Umsetzung der Beschleunigungsinstrumente der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III nicht mehr zu halten seien, sollte die Verabschiedung nicht noch kurzfristig erfolgen. Das ist dann wohl gerade noch gelungen, denn die entsprechend relevante Regelung soll laut Beschlussempfehlung zum 20. Mai in Kraft treten.
Jetzt gibt es zum einen die „große Politik“, die am Ende aber auch in reale Anforderungen mündet. Das wiederum ist zum anderen die Ebene, mit der wir alle uns befassen (dürfen und müssen) und auf der wir Sie seit jeher tatkräftig unterstützen, wo immer es geht.
Ein Beispiel
Ein Beispiel, denn das „Solarpaket I“ ist durchaus kleinteilig: Neben den vielen wohlbekannten und teilweise medienwirksam stark vereinfachten Themen wird in § 20 Abs. 1 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ein zusätzlicher siebter Korrekturgrund für EEG-Nachtragstestate ergänzt. Dieser umfasst nachträgliche Änderungen „aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben“. Das sind im Prinzip so gut wie alle nachträglichen Korrekturen, die sich aus fehlerhaften oder verzögerten EEG-Vergütungsabrechnungen ergeben, die – und das wissen wir alle – regelmäßig vorkommen können. Diese Ergänzung wurde zumindest von alldenjenigen sehnlichst erwartet, die aktuell mit der Erstellung der EEG-Testate für 2023 befasst sind. Durch die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren zum „Solarpaket I“ blieb es zunächst weiterhin bei der grundsätzlichen Notwendigkeit vollstreckbarer Titel, so kommunizierte es unlängst zumindest ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) aus dem süddeutschen Raum. Ein unnötiger Kosten- und Zeitaufwand!
Dann, am Abend des 29. April, versendete ebendieser ÜNB eine um den Korrekturgrund Nr. 7 ergänzte Meldedatei für die EEG-Nachtragstestierung mit dem Hinweis, dass, ein Inkrafttreten der Regelung noch bis zum 31. Mai vorausgesetzt, nun doch nur noch in seltenen Fällen vollstreckbare Titel nötig seien. Da hatten sich viele schon mit dem Thema der notariellen Titel befasst. Unnötige Spannung muss wohl einfach sein. Dass die Ursache dafür mitnichten bei den ÜNB lag, wissen wir alle.
Bezüglich des Solarpakets I halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden, und werden mit Ihnen gemeinsam nach und nach die einzelnen Themen beleuchten, sobald diese endgültig und lesbar in den Gesetzen angekommen sind!
Wir sind schon ein Stück weiter – Beschleunigung des Neuanlageprozesses
Die Zubauzahlen, auch die der Balkon-/Steckersolaranlagen, spiegelten und spiegeln indes den erwähnten und bis kürzlich andauernden politischen Stillstand nicht wider. Um weiterhin handlungsfähig zu bleiben, war eine Teilautomatisierung des Neuanlageprozesses im Wilken ESM dringend geboten. Seit der ENER:GY-Version 4.0.24. steht diese Möglichkeit nun zur Verfügung. Per definierbarer Felder ist es dem Anwender seither möglich, diese, auch gesammelt für eine Vielzahl von Anlagen, per Workflow an das ESM zu übergeben. Woher die Daten im CSV-Format kommen, bestimmt der Anwender (Portal, interne Prozesse usw.). Im ESM werden die Anlagenobjekte über die Eingangsdaten vorbereitet. Nach Überprüfung und finaler Datenanreicherung durch den Anwender werden die Anlagen im System fertiggestellt. So kann bereits in der ersten Ausbaustufe ein deutlicher Zeitgewinn erzielt werden.
Sie möchten mehr zu den neuen Möglichkeiten erfahren? Kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!
Vereinfachte Anmeldung von Balkon-/Steckersolaranlagen im MaStR bereits ab dem 1. April
Kein Aprilscherz war die Umsetzung des vereinfachten Anmeldeverfahrens für „Balkonkraftwerke“ im Marktstammdatenregister (MaStR) noch vor Inkrafttreten des „Solarpakets I“. Dieses gilt, laut „Registrierungshilfe für Balkonkraftwerke“, bereits seit dem 1. April für Anlagen bis 800 VA Wechselrichterleistung bzw. 2 kWp, auch wenn diese Leistungsgrenzen – wegen des zunächst weiteren Ausbleibens der Verabschiedung des „Solarpakets I“ – so noch keinen Einzug in das EEG gefunden hatten.
Im dortigen vereinfachten Anmeldeverfahren werden seither nur noch die Anlagenbezeichnung, das Datum der Inbetriebnahme, die Gesamtleistung der Module nebst deren Anzahl sowie die Wechselrichterleistung abgefragt; ergänzt um die Zählernummer, die wiederum für Sie als Verteilnetzbetreiber, über die Aufforderung zur Netzbetreiberprüfung, die Kerninformation zur Weitergabe an den MSB darstellt – ab Inkrafttreten des „Solarpakets I“ wohlgemerkt. Beim MSB wiederum können dann die Prozesse für einen eventuell notwendigen Zählertausch angestoßen werden.
Wie passt das alles zusammen?
Bei der BNetzA existiert seit Anfang April das „Balkonkraftwerk“ mit seiner Leistungsdefinition. Das Pendant im EEG, das „Steckersolargerät“ ließ hingegen noch auf sich warten – zu diesem Zeitpunkt noch auf unbestimmte Zeit. Für uns hieß das ab diesem Moment, dass es das vereinfachte Anmeldeverfahren im MaStR zwar bereits gibt, jedoch, bis zum Inkrafttreten des Solarpakets, parallel auch weiterhin die Anmeldung beim Netzbetreiber erfolgen muss. Immerhin war das im April so auch in den FAQ des MaStR beschrieben. Beim Netzbetreiber galt als Leistungsgrenze für das eigene vereinfachte Anmeldeverfahren bis zum Stichtag des Inkrafttretens des „Solarpakets I“ nach wie vor noch eine Wechselrichterleistung von 600 VA bei Verwendung eines Zweirichtungszählers.
Dass derartig unabgestimmtes Vorgehen zu unnötigen Diskussionen mit den Anlagenbetreibern führt, zumindest mit dem Anteil, der sich sowohl im MaStR als auch bei Ihnen meldet, scheint die BNetzA nicht zu kümmern. Eventuell ist das aber sowieso nur ein Bruchteil derer, die ein „Balkonkraftwerk“ bzw. ein „Steckersolargerät“ betreiben, denn wer liest schon wirklich das Kleingedruckte im Baumarkt – so es denn überhaupt vorhanden ist?
Haben Sie schon das Kennzeichen zur Kenntlichmachung von Balkon-/Steckersolaranlagen im ESM entdeckt? Spannende Frage: Wird es seit dem ersten April auch gesetzt für Anlagen > 600 bis 800 VA Wechselrichterleistung? Richten sollten wir uns an dieser Stelle nach der jeweils aktuell gültigen Gesetzeslage – stichtagsgenau!
Weitere Neuerung: die „KWKG-Istwertmeldung“
Seit diesem Jahr fordern die ÜNB eine monatliche Istdatenmeldung bezüglich des unterjährigen Ausgleichs der Zuschlagszahlungen nach dem KWKG. Damit setzen sie eine Anforderung aus dem EnFG um, welche die Mechanismen zum finanziellen Ausgleich nach EEG und KWKG weiter angleicht. Dass Sie den Jahresabschluss nach dem KWKG in diesem Jahr erstmalig zeitgleich mit dem nach dem EEG bis zum 31. Mai fertiggestellt haben müssen, ist Ihnen ja sicherlich ebenfalls nicht entgangen.
Seit der ENER:GY-Version 4.0.24.00.04 stellt Wilken den zugehörigen ÜNB-Reporting-Prozess zur Verfügung. Wer bisher schon die EEG-Istwertmeldung/Monatsmeldung über das ESM bedient, wird sich sofort wie zu Hause fühlen, denn die Prozesse ähneln sich stark – rein die Quelle der Bilanzierungsdaten, die auch hier als Mengenlieferant dienen, ist eine andere.
Gerne unterstützen wir Sie beim Kennenlernen des neuen Prozesses. Möchten oder müssen Sie gar die BAFA-Nummer Ihrer KWKG-Anlagen nacherfassen für die kommende KWKG-Jahresmeldung? Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie gerne!