Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Wäre es am 6. November nicht zum Bruch der Ampel-Koalition gekommen, so würde der nachfolgende Artikel unter der Rubrik „Neues aus dem Bereich ESM | EEG“ wohl anders aussehen als zuletzt noch mit Ausführungen zur „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ angekündigt, denn noch am 13. November hat die Bundesregierung den vom BMWK vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung“, die sogenannte „EnWG-Omnibus-Novelle 2025“ („Omnibus“, da es sich um ein Artikelgesetz handelt), beschlossen.
Schon im Vorfeld hatten die jeweiligen Entwurfsfassungen der Novelle für reichlich Unruhe im Markt gesorgt. Das schlussendlich resultierende Gesetz wird uns ab dem nächsten Jahr sicherlich noch nachhaltig und intensiv beschäftigen – auch und gerade im Bereich der dezentralen Erzeugungsanlagen aus Netzbetreibersicht.
Durch die eingangs erwähnten politischen Verwerfungen wird es nun aller Voraussicht nach jedoch mindestens Frühsommer werden, bis uns die Neuerungen tatsächlich erreichen werden. In welchen Ausprägungen dann genau, das gilt es aufmerksam zu beobachten, denn bereits die im aktuellen Regierungsentwurf enthaltenen Themen lassen aufhorchen!
Genannt seien beispielsweise
- die Beschleunigung, Harmonisierung sowie informatorische Erweiterung der Netzanschlussprozesse,
- die für Neuanlagen deutliche Erweiterung der Pflicht zur Fernsteuerbarkeit,
- die allgemeine Umstellung des Systems auf Viertelstunden-Kontrakte zuzüglich zeitlicher Verschärfungen im Zusammenhang mit der Vergütung in Zeiten negativer Börsenpreise,
- zahlreiche Anpassungen zu den Leistungsschwellen im EEG und vieles mehr.
Wie einschneidend manche Änderungen daherkommen könnten, kann man sich gut am Thema der Erweiterung der Pflicht zur Fernsteuerung vor Augen führen, die uns per Novelle des MsbG und des EEG voraussichtlich erwarten wird. Wie viele Jahre wurde das Gateway bewusst als Messsystem priorisiert? Nun erfolgt im Regierungsentwurf ein Schwenk des Fokus auf die Steuerbarkeit, deren Wichtigkeit in den letzten Gesetzesnovellen noch kontinuierlich herabgestuft wurde!
So nehmen wir also die Verschiebung der großen Novelle sowie auch die des Lieferantenwechsels in 24 Stunden vom 04.04. auf den 06.06. 2025 zum Anlass, kurz innezuhalten und durchzuatmen, bevor wir uns nun doch dem bereits angekündigten spannenden Thema aus dem Solarpaket I widmen dürfen.
Fokusthema „Gemeinschaftliche
Gebäudeversorgung“
Jeder EEG-Anwender beim Verteilnetzbetreiber, zumindest diejenigen, die schon länger dabei sind, werden sich noch an ein besonderes Datum erinnern: den 25.07.2017. Dieses Datum stellte seinerzeit den Startschuss dar für die Einführung des Mieterstrommodells für EEG-Anlagen in Verbindung mit dem zu vergütenden Mieterstromzuschlag. Das entsprechende Pendant für KWKG-Anlagen fand sich bereits erstmals im „KWKG 2016“.
Was wurde das Mieterstrommodell seither diskutiert! Für welche Anlagen gilt es? Wie müssen wir damit umgehen, dass das Netz in dieser oder jener Einspeise- und Entnahme-Situation durch dieses Konstrukt als Speicher zweckentfremdet wird und uns damit unsere Netzbilanz verwischt? Welche Mengen in der Kundenanlage dürfen den Mieterstromzuschlag erhalten, wenn auch noch zwischengespeichert wird?
In so gut wie jeder EEG-Novelle gab es Änderungen und Neuerungen zum Thema. Warum? Die Sache wollte einfach nie so recht anlaufen, denn die Modelle waren entweder für die entsprechende Projektgröße nicht lukrativ genug, durch die energiewirtschaftlichen Vorgaben und administrativen Anforderungen sehr bzw. zu aufwendig in der Umsetzung oder oftmals: beides! Der vom Gesetzgeber gewünschte Boom bei den dezentralen Versorgungskonzepten in Kundenanlagen war zumindest nicht eingetreten.
Mit Hilfe des Solarpakets I sollte sich das nach Wunsch des Gesetzgebers endlich ändern und die Teilhabe an derartigen Konzepten durch Einführung der als „aufwandsarm“ titulierten Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (kurz: GemGeV oder GGV) gestärkt werden. Zielgröße der Bundesregierung: ca. 80.000 Gebäude sollen für das neue Modell der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ am Ende erschlossen werden!
80.000 Gebäude, das ist nicht gerade wenig und dennoch spüren Sie seit dem Start des Solarpakets I noch nichts von einem regelrechten Boom in Sachen GemGeV? Das hat mehrere Gründe – aber fangen wir doch von vorne an!
Um was geht es in der GemGeV?
Wie schon beim EEG-Mieterstrommodell geht es bei der GemGeV, die mit Wirkung vom 17.05.2024 per neuem § 42b Einzug in das EnWG gehalten hat, im Kern darum, den Strom aus einer PV-Anlage auf dem Dach direkt vor Ort in der Kundenanlage für Dritte nutzbar zu machen. Das Ganze nur eben einfacher und unbürokratischer, als es in den bisherigen Modellen möglich war.
Anwendungsbereich, Ausprägungen & Definitionen
Genutzt werden darf im Rahmen der GemGeV Strom aus Solaranlagen jedweder Größe innerhalb desselben Gebäudes oder dessen Nebenanlagen, auf dem die Gebäudestromanlage installiert ist. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch auch, dass die GemGeV auf dieses eine Gebäude begrenzt ist!
Eine Durchleitung durch ein Netz der allgemeinen Versorgung darf zwar nicht erfolgen, der Strom darf dafür jedoch im Gebäude zwischengespeichert werden. Das Thema Zwischenspeicherung wird uns gegen Ende des Artikels, wie man so schön sagt „aus gegebenem Anlass“, nochmals begegnen.
Ob das gegenständliche Gebäude zum Wohnen oder gewerblich genutzt wird, ist völlig unerheblich – ebenso macht es keinen Unterschied, ob es sich bei den Letztverbrauchern nun um Mieter, den Eigentümer oder sonstige Dritte handelt. Eine gesetzliche Förderung des in der Kundenanlage durch die Teilnehmer genutzten Stroms findet nicht statt, der ungenutzte Überschussstrom ist jedoch ganz regulär förderfähig nach dem EEG.
Die Gebäudestromanlage versteht sich im Sinne des EnWG und im Rahmen der GemGeV als Kombination aus der PV-Anlage und einem zwischen Anbieter und Teilnehmern verpflichtend abzuschließenden Gebäudestromnutzungsvertrag.
Im Gebäudestromnutzungsvertrag werden unter anderem geregelt
- das Recht zur (anteiligen) Nutzung des PV-Stroms
- nebst dem dafür notwendigen Aufteilungsschlüssel,
- Festlegungen zu Betrieb, Erhaltung und Wartung der PV-Anlage sowie
- der Preis für den nutzbaren PV-Strom.
Bezüglich der Gebäudestromanlage wiederum gelten Ausnahmen von der Stromkennzeichnungspflicht sowie von wesentlichen Pflichten im Rahmen der Rechnungslegung. So besteht gerade keine Reststromliefer-/Vollversorgungspflicht wie im Mieterstrommodell. Der Reststrombezug verbleibt in der Verantwortung der teilnehmenden Letztverbraucher, was bedeutet, dass diese für den Netzbetreiber sichtbar bleiben, da im Rahmen der GemGeV die Netznutzungsentgelte weiterhin pro Letztverbraucher anfallen und gerade nicht wie beim Mieterstrom am dort bilanzierungsrelevanten Summenzähler. Jeder Letztverbraucher behält ganz einfach seine MaLo.
Grundlage der Ermittlung der PV-Strommengen
Ausgangspunkt für die Mengenermittlung im Rahmen der GemGeV stellt die Ausstattungspflicht sowohl der PV-Anlage als auch aller teilnehmenden Bezugskunden mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) dar. Das Messkonzept der Wahl entspricht dabei technisch dem des virtuellen Summenzählermodells für Selbstversorgergemeinschaften (bspw. MK D4 und MK D5 des VBEW).
Die im Rahmen der GemGeV in der Kundenlage nutzbare Strommenge ist dabei begrenzt auf die in jeder Viertelstunde erzeugte oder von den teilnehmenden Letztverbrauchern abgenommene Menge. Die Mengenverteilung auf die teilnehmenden LV erfolgt über den erwähnten und im Gebäudestromnutzungsvertrag festgelegten Aufteilungsschlüssel auf Viertelstundenebene (TAF 7 erforderlich!). In der Gesetzesbegründung wird dabei unterschieden nach entweder einem statischen Aufteilungsschlüssel (Aufteilung zwischen allen Teilnehmern zu gleichen Teilen; prozentuale Verteilung) oder einem dynamischen Aufteilungsschlüssel, was wiederum so viel bedeutet wie die Aufteilung der PV-Strommengen zwischen allen Teilnehmern im Verhältnis ihres jeweiligen Verbrauchs zueinander.
Der Gesetzgeber lässt aber auch alle anderen Varianten des Aufteilungsschlüssels zu. Bedingung: Sie müssen immer verständlich und untereinander kompatibel sein. Ist kein Verteilschlüssel definiert, gilt die statische Verteilung. Endgültig (rechnerisch!) nicht in Anspruch genommener Strom gilt als eingespeist.
Kommunikation/Datenaustausch im Rahmen der GemGeV
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, den Aufteilungsschlüssel an die im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zuständige Stelle zu übermitteln. Stand heute sind das Sie in Ihrer Rolle als Anschlussnetzbetreiber. Sie als Anschlussnetzbetreiber sind wiederum verpflichtet, den/die Aufteilungsschlüssel im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation an den oder die berechtigten Marktpartner weiterzugeben (Lieferant und Messstellenbetreiber).
Die eigentliche Mengenermittlung erfolgt beim MSB, der wiederum die ermittelten MaLo an die berechtigten Marktpartner zurückspielt. Die Lieferanten erhalten die jeweiligen Reststrommengen (jeweils gemessener Bezug des Teilnehmers abzüglich dem per Aufteilungsschlüssel ermittelten PV-Bezugsanteil), der Netzbetreiber erhält die MaLo der Erzeugung (faktische Erzeugung abzüglich der in der Kundenanlage verbliebenen PV-Strommengen der Teilnehmer) und der GemGeV-Anbieter die einzelnen PV-Strommengen, die er wiederum gegenüber den Teilnehmern zur Abrechnung bringt. Da der Datenaustausch per MSCONS erfolgt, kann sich der Anbieter hierbei eines Energieserviceanbieters (ESA) bedienen.
Weiteres zur Mengenermittlung beim MSB
Wir haben bereits gelernt: Die Ermittlung der MaLo-Mengen liegt auch im Rahmen der GemGeV beim MSB, wobei dieser die Berechnungsformel bzw. den Aufteilungsschlüssel vom Netzbetreiber erhält und die daraus berechnete(n) MaLo ausliefert. Die Energiemengen zur Erzeugungs-MaLo bilden wiederum die Grundlage der Vergütung im Abrechnungssystem des VNB!
Steckersolargeräte
Diese dürfen von jedem teilnehmenden Letztverbraucher betrieben werden, wobei deren Produktion für den jeweiligen Endstromkreis dann aber ggf. in Konkurrenz zu der der Gebäudestromanlage stehen kann. Bei (höchst unwahrscheinlichem) Vergütungswunsch für das Steckersolargerät wäre das Mittel der Wahl die kaufmännisch-bilanzielle Weiterleitung.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Die Reduzierung der Netznutzungsentgelte bezieht sich gemäß BNetzA-Festlegung bei den Modulen 1 bis 3 auf die MaLo. Da in der GemGeV jeder Teilnehmer seine MaLo behält, kann somit auch jeder Teilnehmer eine steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden und von verminderten Netznutzungsentgelten profitieren.
Stromspeicher
Wie eingangs schon erwähnt, lässt § 42b EnWG eine Zwischenspeicherung des PV-Stroms in der Kundenanlage explizit zu. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Einspeicherung von Netzstrom dabei verhindert werden muss (bspw. per EnFluRi-Sensor). Das ist für uns nichts Neues.
Jetzt wird es aber spannend und das soll uns dann in Folge auch schon zu unserer Analyse führen, warum sich hinter der GemGeV, zumindest aktuell, noch kein Massengeschäft verbirgt: Für Speicherstrom müsste ebenfalls ein Aufteilungsschlüssel festgelegt werden! Messtechnisch ist darüber hinaus nicht ermittelbar, woher der Bezugsstrom für die PV-Anlage stammt. Aus dem Netz oder aus dem oder den Speichern? Eine Unterscheidung ist schlichtweg nicht möglich.
Stand heute lässt sich daher feststellen: Eine eindeutige Abrechnung ist mit AC-Speichern in der Kundenanlage zurzeit nicht möglich! Die Alternative: DC-Kopplung des Speichers, der somit fachlich „unsichtbar“ wird bzw. mengenseitig mit der PV-Anlage „verschmilzt“. Dies wie erwähnt ein Vorgeschmack auf das nachfolgende Kapitel.
Aktuelle Stolpersteine auf dem Weg zum Rollout der GemGeV
Bisher bieten MSB die GemGeV, mit Ausnahme von Pilotprojekten, praktisch noch nicht an. Warum eigentlich, denn die gesetzliche Grundlage wurde doch bereits zum 16.05. gelegt?
Das hat mehrere Gründe
- Der IMSys-Rollout läuft erst an und eben diese Messsysteme liefern die Basis in Form der Rohdaten für die GemGeV.
- Die Abrechnungslogiken über (insbesondere frei definierbare) Verteilschlüssel sind bei MSB und VNB noch nicht durchgängig abbildbar.
- Eine wesentliche „Lücke im System“ lässt sich aktuell noch bei den Marktprozessen verorten. Eine Berechnungsformel zu übermitteln per UTILTS ist technisch möglich. Was ist aber, wenn das System der GemGeV im Alltag ankommt? Wenn es zu Wechseln unter den Teilnehmern kommt und die Aufteilungsschlüssel geändert werden? Diese Prozesse nach Start der GemGeV sind aktuell noch nicht definiert und wie diese dann, ggf. zum 04.04.2025, in Form einer abgeschlossenen MaKo zu GemGeV aussehen werden, muss an dieser Stelle offenbleiben. Ob es dabei auch noch, wie beim LFW24, zu Verzögerungen kommen wird? Wir wissen es nicht.
- Die im Vorkapitel erwähnten Speicher bleiben bisher in allen offiziellen Dokumenten unberücksichtigt. Warum? Schon bereits die Mathematik macht Probleme!
- Dann sei abschließend noch ein gewichtiges Thema erwähnt: Fragen zu den technischen Anforderungen bspw. nach § 9 EEG zu Sichtbarkeit und Steuerbarkeit in Verbindung mit einem virtuellen Summenzähler sind noch weitgehend offen. Aktuell sind die technischen Anforderungen des § 9 EEG rechtssicher nur über eine Messung/technische Einrichtung am Übergabepunkt abbildbar. Auch wenn die GemGeV offiziell ohne virtuellen Summenzähler auskommt, muss der VNB die Einhaltung der Vorgaben aus § 9 EEG in jedem Falle sicherstellen und wir dürfen nicht vergessen: Diese Pflicht aus § 9 EEG ist nach § 52 EEG sanktionsbewehrt!
Die Probleme bezüglich des „§-9-Problems“ liegen auf der Hand
- Die IST-Einspeisung ist beim virtuellen Summenzählermodell nicht direkt abrufbar.
- Das Reduzieren der Einspeiseleistung direkt an der Erzeugungsanlage (und nicht am Verknüpfungspunkt) ist gemäß VDE-AR-N 4105 zulässig, stellt jedoch für den Anlagen- bzw. Kundenanlagenbetreiber einen deutlich größeren Eingriff dar.
- Die Berechnungslogiken des virtuellen Summenzählermodells sind hinsichtlich der Abruf-Anforderung unzureichend, da mit sinkender Teilnehmerquote die Abweichung zur tatsächlichen Einspeisung zunimmt. Die Berechnung der IST-Einspeisung wäre nur über alle Zähler innerhalb der Kundenanlage (auch Nicht-Teilnehmer) über iMSys (TAF 9) möglich. Daher, auch wenn es niemand wirklich hören möchte: Zumindest aktuell böte sich die zusätzliche Messung am Verknüpfungspunkt an, möchte man als VNB im Rahmen der GemGeV auf der sicheren Seite sein!
Fazit
Eine rechtssichere Umsetzung des virtuellen Summenzählermodells ist aktuell nur bis 7 kW und ohne § 14a-Anlage möglich. Zukünftig sinkt diese Schwelle per „EnWG-Omnibus-Novelle 2025“ eventuell sogar auf 2 kW!
Für Sie als VNB gilt: Beim Einbau von iMSys ist immer darauf zu achten, ob die Erzeugungsanlage auch steuerbar sein muss. Besteht diese Notwendigkeit und ist diese Möglichkeit (z. B. Steuerbox oder Softwarelösung) noch nicht verfügbar, muss mindestens eine Beauftragung des Kunden an den MSB (TAF 11) vorliegen – ansonsten muss eine Strafzahlungen nach § 52 EEG durch Sie erhoben werden!
Wegen all dieser im Vorkapitel genannten Hemmnisse wird mit einem Rollout der GemGeV in die Breite vermutlich erst ab 2026 zu rechnen sein.
Mit uns werden Sie auf jeden Fall ganz vorne mit dabei sein: Im Hause Wilken ist die Auslieferung der rechtssicher umsetzbaren Funktionalitäten zur GemGeV bereits eingeplant für die Version 4.0.26.01 (07.2025)!
Das Thema für unseren nächsten Artikel unter der Rubrik „Neues aus dem Bereich ESM | EEG“ wollen wir uns bewusst offenhalten. Zu viel tut sich aktuell auf dem Weg in das neue Jahr, welches den Startpunkt markieren könnte für eine Zeit, die energiewirtschaftlich vielleicht die tiefgreifendsten Umwälzungen mit sich bringen könnte, die wir seit sehr langer Zeit erleben durften. Darum seien Sie versichert: Es wird in jedem Falle viel Spannendes dabei sein rund um die dezentralen Erzeugungsanlagen aus Netzbetreibersicht!