Neues aus dem Bereich ESM/EEG Februar 2025

Auswirkungen des kommenden „Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen

Nun ist es bereits in vollem Gange: das Jahr 2025, welches wir in unserem letzten Artikel unter der Rubrik „Neues aus dem Bereich ESM | EEG“ bereits als einen Startpunkt für tiefgreifende energiewirtschaftliche Umwälzungen angekündigt hatten. Verglichen mit anderen aktuellen Themen, kamen die ersten energiewirtschaftlichen Neuerungen des Jahres fast schon auf Samtpfoten daher. So startete im Januar der lang erwartete MsbG-Pflichtrollout, der sich in Kürze zum Steuerungsrollout wandeln soll. Zu diesem Thema nachfolgend mehr.

Weiterhin traten die Verpflichtungen zu Vereinheitlichung und Veröffentlichung der TAB in Kraft. Wir berichteten hierzu im Rahmen unseres Webinars zum „Solarpaket I“.

Ebenso berichteten wir in diesem Rahmen von der ab dem 1. Februar geltenden Nutzungspflicht des zentralen Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate (ZEREZ), die zum Ziel hat, den Netzanschlussprozess für alle Beteiligten zu vereinfachen und dessen Automatisierungsgrad zu erhöhen. Es scheint zumindest aktuell, dass eine – von vielen VNB befürchtete – Vergleichbarkeit mit dem Start des Marktstammdatenregisters dabei nicht gegeben ist.

Regulatorische Neuerungen im Bereich Einspeisemanagement EEG

Dass das lange nicht alles sein würde, war uns allen bereits kurz nach dem Inkrafttreten des „Solarpakets I“ klar und so hat der Deutsche Bundestag am 31. Januar 2025 zunächst drei energiewirtschaftlich relevante Gesetze beschlossen:

  • das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“,
  • das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung“,
  • sowie das „Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung“.

In unserem heutigen Artikel wollen wir die zentralen Auswirkungen des kommenden „Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ aus Sicht des Einspeiser-Teams beim VNB näher beleuchten. Immerhin warten wir bereits seit dem Spätsommer auf ein bedeutendes Änderungsgesetz zu EnWG & Co., das es nun zwar nicht als große Novelle durch das parlamentarische Verfahren geschafft hat, sondern vielmehr als deutlich schlankeres „Notfallgesetz“, welches insbesondere die netzseitigen Auswirkungen des massiven Solarzubaus adressieren soll. Treffend hat sich in der letzten Zeit daher auch bereits der Arbeitstitel „Solarspitzen-Gesetz“ eingebürgert. Am 14. Februar soll es schlussendlich den Bundesrat passieren. Einige Teile sollen nachfolgend bereits rückwirkend zum Februar in Kraft treten.


Fokusthema „Solarspitzen-Gesetz“ aus Sicht des VNB-Einspeise-Teams

Bevor wir zum Kernthema der Novelle vorstoßen, der Kappung von solaren Erzeugungsüberschüssen, sei für den Einstieg zunächst ein Thema gewählt, das dem europäischen Kontext zuzuordnen ist: Die Umstellung des Day-Ahead-Strommarkts auf grundsätzlich und einheitlich 15-Minuten-Produkte.

Der geneigte EEG-Anwender wird schnell erkennen, an welchem Stellen uns diese aktuell auf den 11./12. Juni 2025 terminierte Umstellung auf jeden Fall betreffen wird: Zumindest doch wohl bei der Berechnung der energieträgerspezifischen Marktwerte oder auch, für den VNB deutlich wichtiger, bei den negativen Börsenpreisen im Sinne des § 51 EEG! Diese Umstellung des Marktes wurde daher, der reinen Pflicht geschuldet, an allen relevanten Stellen in das „Solarspitzen-Gesetz“ übernommen. Spannend für die Praxis dabei wie immer die jeweiligen Übergangsbestimmungen für das angebrochene Jahr 2025.

Welche weiteren Themen erwarten uns im Rahmen der Februar-Novelle? Nachfolgend haben wir einen Überblick für Sie erstellt!

Wie das Thema der Strommarktumstellung ebenfalls von außen (durch die novellierte Strombinnenmarktrichtlinie) induziert: Die Schaffung der gesetzlich verbrieften Möglichkeit des Abschlusses flexibler Netzanschlussvereinbarungen, über die Netzbetreiber eine statische oder dynamische Begrenzung der maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung vom Anschlussnehmer verlangen können, soll sowohl in das EnWG als auch das EEG aufgenommen werden. Geplant ist, damit den Netzanschluss insbesondere von EEG-Anlagen, Ladesäulen und Wärmepumpen zu beschleunigen. Ergänzend dazu soll das in der Praxis bereits streckenweise praktizierte „cable pooling“ ebenfalls gesetzlich festgeschrieben werden, womit sich unterschiedliche Erzeugungsarten und Stromspeicher bei gleicher Netzdimensionierung an einem Netzverknüpfungspunkt kombinieren lassen. Nebenbei soll auch gleich die Vergabe und Übermittlung der MaLo-ID für die Einspeiseseite im Rahmen des Anschlussprozesses beschleunigt werden.

Die unverbindliche Netzanschlussauskunft, die einheitlichen Reservierungsregelungen, die neuen Rückmeldefristen für Netzbetreiber und die Vorgaben für ein digitales Anschlussportal wurden aus der in 2024 geplanten großen Novelle übrigens nicht in die vorliegende Novelle übernommen!

In die finale Fassung des „Solarspitzen-Gesetzes“ wurde Ende Januar noch schnell – per Anpassung des § 118 EnWG – eine Fristverlängerung der De-Minimis-Ausnahme von entflechtungsrechtlichen Vorgaben für Ladesäulen um zwei Jahre eingefügt. Wenn auch ein wichtiger Ansatz für den Weiterbetrieb der Infrastruktur durch kleine Netzbetreiber, so kam diese Verlängerung doch reichlich spät! Für manche gar zu spät?

Die Steuerbarkeit von Anlagen stellt das zentrale Thema der Novelle dar, wobei man hierbei unterscheiden kann zwischen dem Rollout der Steuerungstechnik zum einen und der Ausweitung der Steuerbarkeitsanforderungen zum anderen. Beginnen wir zunächst mit einem stichpunktartigen Überblick über die neue Planung zum Rollout der Steuerungstechnik.

  • Der neue geplante Rollout-Fahrplan für Erzeugungsanlagen soll nicht mehr auf Einbauzahlen abstellen. Stattdessen wird die installierte steuerbare Leistung zum maßgeblichen Kriterium für die zu erfüllende Quote.
  • Die zunächst geplante Absenkung der Schwelle zur Steuerungspflicht von Anlagen auf 2 kW wurde nicht in die Novelle übernommen. Ab diesem Jahr gilt daher die Pflicht zur Ausstattung mit einem iMSys weiterhin für Erzeugungsanlagen > 7kW.
  • Gleichzeitig soll jedoch die Verpflichtung zur Herstellung der Steuerbarkeit auf den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) übertragen werden. Bisher lag diese Verpflichtung beim Anlagenbetreiber. Dieser muss gemäß dem aktuellen Gesetzeswortlaut jedoch dafür sorgen, dass sowohl die Erzeugungsanlage als auch die elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung in einem Zustand sind, dass Steuerung und Auslesung der Ist-Werte auch tatsächlich möglich sind. Um dies durchzusetzen, sollen die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten des Netzbetreibers zum Teil deutlich verschärft werden. Mehr dazu später unter dem Stichwort „§ 52a EEG“.
  • „Nulleinspeiser“ sollen von der Ausstattungspflicht mit Steuerungstechnik (nicht aber von der Pflicht zum Einsatz eines iMSys) ausgenommen sein.
  • Steckersolargeräte sollen vom Pflichtrollout grundsätzlich ausgenommen sein (sowohl iMSys als auch Steuerungstechnik).
  • Einbau und Betrieb der notwendigen technischen Infrastruktur (iMSys mit Steuerungseinrichtungen) würden anhand der neuen §§ 29 und 45 MsbG grundsätzlich der Sphäre des MSB zugewiesen. Die Steuerbarkeit würde in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen dabei zur Standardleistung und in diesem Zuge mit Preisobergrenzen (POG) versehen.
  • Im Sinne der Vereinfachung und Effizienzsteigerung soll die Steuerungseinrichtung prinzipiell nur am Netzverknüpfungspunkt bereitzustellen sein, nicht aber zwingend an den Einzelanlagen.
  • GMSB werden im verabschiedeten Gesetzentwurf dazu angehalten, ihre Rollout-Planung noch stärker an den Bedürfnissen der Netzbetreiber auszurichten. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzestext vor, dass sich gMSB zur Erfüllung ihrer Ausstattungsverpflichtungen regelmäßig mit den für ihr Netzgebiet zuständigen Verteilnetz- und Übertragungsnetzbetreibern abzustimmen und deren netzbetriebliche Anforderungen angemessen zu berücksichtigen haben.
  • Neu eingeführt werden soll eine Verpflichtung für Anlagen mit mehr als 2 kW und weniger als 100 kW in der festen Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag, dass bis zur Herstellung der Steuerbarkeit über ein iMSys und der erfolgreichen Testung der Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber eine Begrenzung der maximalen Einspeiseleistung auf 60 % der installierten Leistung sicherzustellen ist – im Übrigen unabhängig davon, ob diese 60 % nun praxisnah gewählt wurden, oder auch nicht!

Im Zuge der Anpassung der Rollout-Gruppen wurden auch die POG moderat angehoben, um den Rollout für den Messstellenbetreiber wirtschaftlicher zu gestalten. Die VNB-Anteile wurden dabei jedoch konstant gehalten!

In einem weiteren Schritt soll eine Ausweitung der Steuerbarkeitsanforderungen erfolgen, nach der Netzbetreiber nachweislich jederzeit in der Lage sein müssen, bestimmte Anlagen zu steuern und die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen. Diese Fähigkeit soll durch jährliche Tests überprüft und damit sichergestellt werden.

  • Erfasst sind hiervon dem Grunde nach alle Anlagen ab 100 kW, sowie alle Anlagen, die jederzeit fernsteuerbar sind.
  • Für Anlagen ab 100 Kilowatt gilt die Regelung mit Inkrafttreten des Gesetzes, für kleinere steuerbare Anlagen gilt die Testpflicht ab 2026.
  • Die Durchführung der Tests erfolgt entschädigungsfrei, sofern der Test nicht als Teil einer ohnehin im Rahmen des Redispatch durchzuführenden Anpassung erfolgt.
  • Der vorliegende Gesetzestext sieht eine Pflicht der Netzbetreiber zur Netztrennung oder anderweitigen Unterbindung der Einspeisung von Anlagen vor, bei denen die Tests fehlschlagen. Adressat dieser Pflicht ist dabei gemäß der Neuerung im EnWG zunächst der verantwortliche MSB. Dem schlussendlich leidtragenden Anlagenbetreiber wird jedoch ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen den MSB als Verursacher der durch die Netztrennung abgewehrten Gefahr eingeräumt. Mehr zur entsprechenden Sanktion nach § 52a EEG bei Verstößen von Anlagenbetreibern unter der Überschrift „Netztrennung bei schweren Pflichtverstößen“.

Hier kommen voraussichtlich jährlich wiederkehrende Pflichten auf Sie als Netzbetreiber zu, die, verbunden mit den Berichtspflichten in Richtung der ÜNB, nicht unterschätzt werden sollten. Sie benötigen Unterstützung? Unser Einspeiser-Team ist jederzeit gerne für Sie da!

Wenn auch vom Umfang her überschaubarer, so haben es aber auch die nachfolgend kurz beschriebenen Neuerungen in sich!

Vergütung von EEG-Anlagen in Zeiten negativer Börsenpreise

  • Für Neuanlagen soll ab dem ersten negativen Zeitraum (heute noch die Stunde, ab diesem Sommer dann die Viertelstunde) die Vergütung entfallen, so wie es für EEG-2023-Anlagen ab 2027 sowieso bereits angedacht war.
  • Ausgenommen sind bei dieser Planung Neuanlagen < 100 kW ohne iMSys und grundsätzlich Anlagen < 2 kW.
  • Die bisher auf Anlagen mit Ausschreibungspflicht beschränkte Regelung der entsprechenden Verlängerung des Vergütungszeitraums aus § 51a EEG 2023 soll auf alle Neuanlagen ausgedehnt werden, wobei explizit für PV-Anlagen eine veränderte Kompensationsregelung für die Ertragsausfälle zu Zeiten negativer Preise vorgesehen ist, die, verkürzt gesagt, den Sonnenverlauf berücksichtigt. Rein mathematisch zwar überschaubar mit jedoch dennoch nicht unerheblichen Folgeaufwänden für die Netzbetreiber, zumal das Thema – irgendwann zumindest – auch dem Anlagenbetreiber zu vermitteln ist.

Modernisierung der Vermarktung (des EE-Stroms) durch die ÜNB

  • Um temporären Erzeugungsüberschüssen präventiv zu begegnen, sollen ÜNB berechtigt und verpflichtet werden, die in fernsteuerbaren Anlagen in der gesetzlichen Einspeisevergütung erzeugten Strommengen preislimitiert zur vermarkten und die Wirkleistungseinspeisung dieser Anlagen in Höhe der am Day-Ahead-Markt ggf. unverkauft gebliebenen Strommengen zu reduzieren. Der betroffene Anlagenbetreiber soll dabei, analog Redispatch, einen finanziellen Ausgleich erhalten, um ihn in diesen Fällen wirtschaftlich schadlos zu stellen. Ein Ausgleich soll dabei logischerweise nur dann erfolgen, wenn der Zahlungsanspruch für die Anlage nach § 51 EEG in der für die Anlage gültigen Fassung des EEG nicht entfallen ist auf Grund von negativen Börsenpreisen.
  • Per Verordnungsermächtigung soll die Bundesregierung befugt werden, per Rechtsverordnung zu regeln, dass ÜNB zukünftig auch verpflichtet werden können, Anlagen bei negativen Preisen abzuregeln – und zwar schon ab dem ersten negativen Zeitraum!

Entbürokratisierung der Direktvermarktung über Anpassungen des § 10b EEG

  • Abgesehen davon, dass zukünftig unter anderem auch Anlagen mit alten „An-Aus-Wechselrichtern“ für die Direktvermarktung zugelassen werden sollen, sollen Netzbetreiber verpflichtet werden, einheitliche und einfach umsetzbare Nachweise zur Einhaltung der Vorgaben des § 10b EEG 2023 abzustimmen und dabei die Massengeschäftstauglichkeit der Nachweisführung sicherzustellen. Das Ganze innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes.
  • Im Gegenzug für diese Vereinfachungen für Direktvermarktungsunternehmen soll diesen eine Verpflichtung auferlegt werden, Verstöße von Anlagenbetreibern gegen die Pflichten des § 10b EEG 2023 beim Anlagenbetreiber anzumahnen und dem zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen, soweit der Anlagenbetreiber den Verstoß nicht abstellt. Bisher war es für Sie als Netzbetreiber ja nicht gerade einfach, hier an die nötigen Informationen zu gelangen!
  • Die zunächst in der großen EnWG-Novelle geplante Absenkung der Schwelle zur Direktvermarktungspflicht auf 25 kW hat keinen Einzug in das „Solarspitzen-Gesetz“ gehalten.

Bidirektionales Laden und das Ausschließlichkeitsprinzip nach dem EEG

  • Über den neuen § 19 EEG sollen Verbesserungen und Vereinfachungen gegenüber den bereits per „Solarpaket I“ eingeführten Regelungen zum bidirektionalen Laden eingeführt werden.
  • Die Angenehmste dabei: eine „Pauschaloption“, mit der es der BNetzA in erstaunlichem Maße gelungen ist, über ihren eigenen Schatten zu springen. Per dieser soll es für kleinere PV-Anlagen bis 30 kW zukünftig möglich sein, eine Förderung auf die „gemischte Gesamt-Einspeisung“ in Höhe von 300 kWh/kWp zu erhalten – ohne dass dafür weitere Messtechnik zusätzlich zum Zweirichtungszähler notwendig würde. Diese Lösung erscheint doch allemal einfacher abzubilden als Entleerungsnachweise, die in die elektronische Marktkommunikation einzubinden sind!

EEG-Endabrechnung des VNB gegenüber dem Anlagenbetreiber

Im geplanten § 26 EEG wird unter anderem ein Anspruch der Anlagenbetreiber (oder deren Dienstleister) eingeführt, die EEG-Endabrechnung in digitaler und massengeschäftstauglicher Form zu erhalten. Hierüber soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Dienstleistung der Direktvermarktung vollständig digital erfolgen kann und dadurch somit massentauglich ermöglicht wird.

Netztrennung bei schweren Pflichtverstößen der Anlagenbetreiber

  • Der neue geplante § 52a EEG 2023 schafft die Möglichkeit für Netzbetreiber, die Einspeisung von Anlagen unterbinden zu können (per Trennung vom Netz oder per Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen), wenn Anlagenbetreiber in erheblichem Maße gegen die Vorgaben zur Steuerbarkeit verstoßen.
  • In diesem Zuge eingeführt werden soll die Verpflichtung von Netzbetreibern, Anlagen vom Netz zu trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen zu unterbinden, wenn ein nachhaltiger Verstoß gegen die Pflichten aus § 9 oder § 10b EEG 2023 vorliegt. Hierfür ist erforderlich, dass der Verstoß mindestens sechs von zwölf Monaten betrifft innerhalb eines gleitenden Zeitfensters.

Sie sehen: Auch das vermeintlich überschaubare „Solarspitzen-Gesetz“ hat es durchaus in sich! Darüber hinaus stehen zahlreiche Themen des einstmaligen „Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung“ aus dem Spätsommer/Herbst 2024 noch aus und harren ihrer Umsetzung – wie zum Beispiel das Energy Sharing. Da auch dieses eine EU-rechtliche Vorgabe umsetzen soll, wird es wohl kurz- bis mittelfristig kommen. Wann genau, das steht Stand heute noch in den Sternen.

Wie eingangs festgestellt, passierten neben dem „Solarspitzen-Gesetz“ auch noch weitere gesetzliche Vorhaben den Bundestag, die sowohl ausgeförderten EEG-Biomasseanlagen als auch KWKG-Anlagen eine weitere Perspektive aufzeigen sollen. Wer es bis hierher geschafft hat, sei jedoch beruhigt: Dies sind Themen für einen unserer nächsten Artikel unter der Rubrik „Neues aus dem Bereich ESM | EEG“!