Neues aus dem Bereich ESM/EEG April 2025

Fokusthema Vergütungsverlängerung für neue Solaranlagen nach § 51a EEG 2023

In unserem letzten Artikel unter der Rubrik „Neues aus dem Bereich ESM | EEG“ hatten wir uns Anwenderfragen rund um den operativen Start des „Solarspitzen-Gesetzes“ gewidmet. Hierbei wurde noch kein konkreter Themenschwerpunkt gesetzt, da sich die Fragen schlichtweg auf verschiedenste Neuerungen der Gesetzesnovelle bezogen hatten.

Wir hatten im Verlauf jedoch bereits die Vertiefungswürdigkeit eines Themas herausgestellt, der wir uns in unserem heutigen Artikel annehmen möchten: der Vergütungsverlängerung für neue Solaranlagen nach § 51a EEG 2023. Aus aktuellem Anlass werden auch zwei weitere Themen zur Sprache kommen: der Start des KWKG 2025, sowie die Veröffentlichung der ÜNB-Leitlinien zum Steuerbarkeits-Check nach § 12 EnWG.

Regulatorische Neuerungen im Bereich Einspeisemanagement EEG

Fokusthema Vergütungsverlängerung für neue Solaranlagen nach § 51a EEG 2023

Bis zum Inkrafttreten des „Solarspitzen-Gesetzes“ galt die allgemeine Vergütungsverlängerung nach § 51a EEG ausschließlich für ausschreibungspflichtige Anlagen, die nach dem EEG 2021 und den nachfolgenden Fassungen vergütet werden. Mit dem Inkrafttreten der jüngsten EEG-Novelle wurde diese Verlängerungsregelung – in ihrer grundsätzlichen Anwendung – ausgedehnt auf alle Neuanlagen mit Inbetriebnahme oder Zuschlagsverfahren ab dem 25.02.2025, die auch unter die Wirkung des neuen § 51 EEG 2023 fallen, der sich mit dem Thema „Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen“ befasst.

Hinweis: Wie Sie bereits in unserer Veröffentlichung für März erfahren hatten, sind das alle Neuanlagen mit Ausnahme von Anlagen kleiner 2 kW und Neuanlagen kleiner 100 kW bis einschließlich des Jahres, in dem an diesen ein iMSys verbaut wurde – und das bereits ab dem ersten negativen Zeitraum!

Zusätzlich zur Ausdehnung der Anwendbarkeit des § 51a EEG wurde per neuem Absatz 2 eine Sonderregelung zur Vergütungsverlängerung für Solaranlagen eingeführt, die dem besonderen Einspeiseverhalten dieser Anlagen über das Sonnenjahr hinweg gerecht werden soll. Wie auch die allgemeine Verlängerung des Vergütungszeitraums gilt die Sonderregelung für Solaranlagen dabei zunächst nicht für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 25.02.2025, was sich aus § 100 Abs. 46 Satz 2 EEG 2023 ergibt. Auf dieses Thema werden wir heute jedoch noch einmal zurückkommen!

Überblick über die Funktionsweise des speziellen Vergütungsverlängerungsmechanismus für neue Solaranlagen

Ist der Verlängerungszeitraum nach § 51a Abs. 1 EEG 2023 für die betroffene Solaranlage ermittelt, wird dieser mit dem Faktor 0,5 multipliziert, da man pauschal unterstellt, dass die Anlage in den Zeiten von Windspitzen jeweils zu 50% ausgelastet war. Das Ergebnis wird auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet und entspricht einem Zeitkontingent, um das der Regel-Vergütungszeitraum verlängert wird.

Weiterhin wird den betroffenen Solaranlagen nun deutschlandweit einheitlich eine Jahresauslastung von 950 Vollbenutzungsstunden unterstellt, die wiederum nach § 51a Abs. 2 EEG 2023 ertragsspezifisch auf die einzelnen Monate verteilt werden. So werden beispielsweise dem Januar 87 Volllastviertelstunden unterstellt, dem Juni hingegen ganze 508. So beginnt man also, aus dem o.g. Ergebnis so lange die monatsspezifischen Volllastviertelstunden herauszurechnen, bis das initial ermittelte Verlängerungskontingent erschöpft ist. Der Vergütungszeitraum verlängert sich dann abschließend bis zum Ende des Monats, auf den die letzte auszugleichende Volllastviertelstunde entfällt.

Was es zu beachten gilt: Endet der ursprüngliche Vergütungszeitraum der Solaranlage untermonatlich, was bei Solaranlagen des ersten und des zweiten Segments in der Ausschreibungspflicht der Fall ist, entsprechen die für die verbleibenden Tage dieses Monats anzulegenden Volllastviertelstunden dem Quotienten aus den nach Ende des Vergütungszeitraums verbleibenden Tagen des Monats und der Gesamtanzahl der Tage dieses Monats, multipliziert mit den jeweils monatsspezifischen Volllastviertelstunden. Mathematisch mag das vielleicht kein Handstand sein, wichtig ist jedoch, dass auch derlei Berechnungen zuverlässig vom Abrechnungssystem übernommen werden – nicht obwohl, sondern gerade weil bis zur tatsächlichen Anwendung der Regelung noch so viel Zeit vergeht!

Hinweis: Haben Sie es gewusst? Allein im Jahr 2024 kam es zu 457 negativen Stunden!

Runden wir die 457 Stunden pauschal auf 400 Stunden pro Jahr ab, da das Stromsystem ja mit der Zeit flexibler wird, und nehmen wir an, dass analog auch jedes Viertelstundenäquivalent negativ gewesen ist, kämen wir nach oben beschriebener Berechnung auf eine Vergütungsverlängerung von grob 4,25 Jahren! Das ist ein stattlicher Wert und folgt der Annahme, dass die Anlagen in den Zeiten negativer Preise ja auch hoch ausgelastet sind.

Freiwillige Geltung der Neuregelungen für Bestandsanlagen

Gemäß § 100 Abs. 47 EEG 2023 können auch Betreiber von Bestandsanlagen, die bisher nach der für sie gültigen Fassung des EEG nicht von den §§ 51 und 51a betroffen waren, freiwillig in die Neuregelungen wechseln. Hierzu muss der Anlagenbetreiber in Textform gegenüber dem Netzbetreiber erklären, dass die aktuellen §§ 51 und 51a nun auch für die ältere Solaranlage gelten sollen. Diese Erklärung kann dabei nur mit Wirkung frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, abgegeben werden. Nach Wirksamwerden der Erklärung (demnach beginnend ab dem 01.01. des Folgejahres) erhöht sich die Vergütung für die Anlage dann um 0,6 Ct/kWh.

Nehmen wir diese Vergütungserhöhung her, berücksichtigen die vermeintlich stattlichen Verlängerungszeiträume und unterstellen wir weiterhin eine hohe Selbstverbrauchsquote, kann dies nur eines bedeuten: Diese Regelung wird voraussichtlich einen hohen Anklang im Kreise der Betreiber von solaren Bestandsanlagen finden!

Hinweis: Siehe auch „Neues aus dem Bereich ESM/EEG“ für März 2025: Aktuell steht diese Regelung für Bestandsanlagen noch unter dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission, wie auch der neue § 51b, der bestimmt, dass neue ausschreibungspflichtige Biogasanlagen, die nicht Biomethananlage sind, bereits in Zeiten „schwach positiver Preise“ (Preise kleiner oder gleich 2 Ct/kWh) keine Vergütung mehr erhalten. Eine Vergütungsverlängerung gilt für diese Anlagen dann aber explizit nicht. Dies begründet der Gesetzgeber mit dem großen Vorteil der EEG-Biomasseanlagen: deren Flexibilität!

Inkrafttreten des KWKG 2025

Am ersten April ist das KWKG 2025 in Kraft getreten – exakt 23 Jahre nach der Erstfassung des eigentlichen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. Mit dem neuen Gesetz, per dem das bisherige KWKG 2023 quasi in die Verlängerung geht, sollen insbesondere laufende KWK-Projekte abgesichert werden, die bis Ende 2026 ihre Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erhalten, bzw. deren Bestellung bis dahin erfolgt sein wird. Mit dieser Anpassung soll den längeren Vorlaufzeiten von insbesondere größeren bereits laufenden Projekten Rechnung getragen werden, die ansonsten bereits im Anlauf ihre finanzielle Perspektive verloren hätten.

Weiterhin verbirgt sich gar nicht allzu viel Spannendes im neuen KWKG. Eine vermeintliche Kleinigkeit führt jedoch den zuvor behandelten Themenkomplex „Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen“ fort: So entfällt für Neuanlagen nach dem KWKG 2025 die De-Minimis-Regelung für kleine Anlagen bis 50 kW, die bisher nicht vom Thema negative Börsenpreise (oder im KWKG zusätzlich auch Preise gleich null) betroffen waren. Wer erinnert sich dabei noch an das Hin und Her zu diesem Thema von vor einigen Jahren? Die zentralen Fragen damals: Ab wann ist welche Anlage vom Thema betroffen und unter welchen Voraussetzungen ist eine per Pauschalisierungsregel nach § 15 Absatz 4 KWKG ermittelte Menge nun auf die bereits bezuschlagten Vollbenutzungsstunden anzuwenden und wann nicht?

Hinweis: So muss das KWKG-Regelwerk zum Thema im ESM also eine neue Zeitscheibe für KWKG-Anlagen mit rechtswirksamer Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem 01.04.2025 erhalten. Haben Sie im Übrigen Fragen zu den Vollbenutzungsstunden-Regelungen über alle KWKG-Anlagen hinweg oder zu einem spezifischen Einzelfall? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

Die ÜNB-Leitlinien zum Steuerbarkeits-Check nach § 12 EnWG vom 25. April

Auch wenn das Thema „EnWG-Steuerbarkeits-Check“ in vertiefter Form das eines nachfolgenden Artikels werden muss, so möchten wir Sie dennoch direkt auf die aktuellen Veröffentlichungen auf netztransparenz.de zur Thematik unter der Rubrik „Systemdienstleistungen“ hinweisen.

Dort zu finden Sie das Leitlinienpapier der ÜNB zum „EnWG-Steuerbarkeits-Check“ nach § 12 EnWG sowie die zugehörige Formatbeschreibung für die (Excel-)Datenübermittlung.  Beides mussten die ÜNB per gesetzlicher Vorgabe nach § 12 Abs. 2d EnWG bis zum 25. April veröffentlicht haben.

Das Leitlinienpapier erscheint mit seinen 9 Seiten – inklusive Inhaltsverzeichnis – erstaunlich übersichtlich, was wohl zum einen dem Zeitdruck aus der kurzen Veröffentlichungsfrist geschuldet sein mag, zum anderen aber auch dem Umstand, dass die Fernsteuerbarkeit der dezentralen Erzeugungsanlagen thematisch doch immer schon bei den Verteilnetzbetreibern angesiedelt war.

Eine wesentliche Erkenntnis aus der recht vage gehaltenen Veröffentlichung der ÜNB ist, dass sich vieles, was die konkrete Abwicklung des „EnWG-Steuerbarkeits-Checks“ betrifft, erst in der Praxis wird finden müssen – im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den VNB und den ÜNB, insbesondere was das zugehörige Meldewesen angeht.

Hinweis: Sie haben bereits heute Fragen zum Thema „EnWG-Steuerbarkeits-Check“ oder Sie benötigen Hilfe bei der Datenaufbereitung zur Erfüllung Ihrer Meldepflicht aus § 12 EnWG in Richtung Ihres ÜNB bis zum 30. September? Wir sind auch hier gerne für Sie da!