Neues aus dem Bereich ESM/EEG März 2023

ESM EEG

Vor gut einem Jahr verkündete unser Bundeskanzler Olaf Scholz die „Zeitenwende“ anlässlich des russischen Angriffs auf die Ukraine.

Eine Zeitenwende haben wir alle am eigenen Leib spüren können, sei es im Geldbeutel oder auch im Rahmen unserer täglichen Arbeit. Was ist aber aus den Inhalten geworden, die nicht von anderen angepackt wurden, sondern von den Regierenden selbst? Hier darf sich jeder seine eigene Meinung bilden. Die Klimakrise ist durch die Geschehnisse im Osten in den Hintergrund gerückt. Vielleicht ändert sich das mit, zugegebenermaßen in wesentlichen Teilen jahreszeitlich bedingten, Temperaturanstiegen in den nächsten Wochen und Monaten wieder. Die Verteilnetzbetreiber haben das Thema auch ganz unabhängig von den Temperaturen auf dem Schirm im Rahmen ihrer täglichen Arbeit. Auf der einen Seite stapeln sich die Anlagenanmeldungen, auf der anderen Seite laufen die Arbeiten zum Jahresabschluss EEG und nicht zuletzt müssen wir uns alle an die neuen Anforderungen des EEG 2023 gewöhnen. Es wurde unter anderem als der „Turbo für Erneuerbare Energien“ tituliert. Sicherlich, die Neuanmeldungen in großer Zahl sind da – geschuldet vor allem dem Vergütungsanstieg für Solar-Gebäude-Anlagen seit dem 30.07.2022. Das wird auch noch etwas so bleiben, denn die Degression setzt bei diesen Anlagen erst ab Februar 2024 wieder ein – alle sechs Monate dann.

Eine weitere Erleichterung für Anlagenbetreiber brachte die Streichung der Erfordernis der Regelbarkeit von Anlagen bis 25 kW - bis zum Einbau eines iMSys wohlgemerkt.

Für Solar-Bestandsanlagen bis 7 kW entfällt dazu, auf Antrag des Betreibers, der „70%-Deckel“. Wirft man einen Blick in den Entwurf des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende, kurz: GNDEW, stellt man fest, dass der Gesetzgeber seinerseits wiederum festgestellt zu haben scheint, dass er in Sachen Digitalisierung der Energiewende viel zu viel Zeit vertan hat. Da werden noch Themen, gepaart mit „mutigen“ Fristen, auf uns zukommen, die die Energiepreisbremse weit in den Schatten stellen werden. Was er in eben dieser Zeit offenbar aus dem Blick verloren zu haben scheint: Das wichtigste Ziel von allem, was da kommt, wird die Möglichkeit der Steuerung von Verbrauch, Erzeugung und Speicherung auf der Niederspannungsebene sein! Sobald sich der Gesetzgeber dessen wieder besinnt, wird ihm auffallen, dass die Summe der Kleinanlagen wohl doch einen ganz wesentlichen Teil der Leistung in der Niederspannungsebene ausmacht. Bis dahin hat aber ja zum Glück jeder dezentrale Erzeuger sein intelligentes Messsystem, das inzwischen auf dem Postweg versandt werden durfte. Hoffen wir, dass die wichtigste Funktion (für die Niederspannungsebene werden die zeitvariablen Tarife wohl kaum den großen Wurf bedeuten), die Steuerung, dann auch funktioniert über das Gateway, das zum Glück dann nicht mehr in jeder Kundenanlage, sondern nur noch pro Niederspannungsstrang vorhanden sein muss. Die Regelung der Gesamtanlage dahinter erfolgt dann per Netzlokation („NeLo“). Da erwartet uns also erneut eine neue Lokation mit einer neuen Nummer!

Aber zurück zum EEG 2023, das ja, im Gegensatz zum GNDEW, bereits Realität geworden ist!

Soweit sich in dem Stapel der Neuanmeldungen auch Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2023 befinden, die die Einspeisung per Marktprämienmodell ankündigen: Denken Sie daran, dass für diese Anlagen nun immer die Jahresausgleichsrechnung notwendig wird – auch im Falle von simplen Windkraftanlagen. Grund dafür ist, dass in die Berechnungsformel dieser Anlagen der Jahresmarktwert Einzug gehalten hat, der bekanntlich immer knapp nach dem Jahresende von den ÜNB auf netztransparenz.de zur Verfügung gestellt wird. Bis dahin wird empfohlen, die Monatsmarktwerte zu verwenden – § 26 EEG erlaubt auch die Verwendung des Jahresmarktwerts des Vorjahres.
Eventuell macht es bei diesen Anlagen auch Sinn, im Begrüßungsschreiben zu erwähnen, dass dieses System durchaus auch einmal zu merklichen Rückforderungen führen kann, falls der Anlagenbetreiber beispielsweise unterjährig für einige Monate eine Marktprämie erhalten hat, die dann, ab Veröffentlichung des (hohen) Jahresmarktwerts, rückwirkend auf null gekürzt werden muss.

Ein weiteres Thema ist die neue leistungsgebundene Sanktion des § 52 EEG.

Woher die Idee für den neuen Mechanismus kommt, ist verständlich in Anbetracht der Höhe der Marktwerte – eine rein arbeitsgebundene Sanktion liefe nach wie vor oftmals ins Leere. Bezüglich einer handwerklichen Bewertung des Sanktionsregimes des EEG 2023 gilt das im letzten Satz des ersten Absatzes Gesagte! Ein Sanktions-Hauptanwendungsfall wird nach wie vor die verspätete Meldung im Marktstammdatenregister sein (§ 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG 2023). Diesen betreffend wurden Stimmen laut, dass nun, mit dem EEG 2023, diese spezielle Sanktion überhaupt erst Anwendung finden dürfe, wenn der Doppelverstoß (sowohl MaStR-Meldung als auch fristgerechte § 71-Meldung fehlt) zum Trägen käme – mithin erst nach dem 28. Februar des Folgejahres, denn so besage es der Gesetzeswortlaut. Da der Doppelverstoß auch schon im EEG 2017 und 2021 enthalten war, durch diesen aber die sofortige Sanktionsfolge bei fehlender fristgerechter MaStR-Meldung nicht in Frage gestellt wurde und die Gesetzesbegründung des EEG 2023 darauf hinweist, dass sich am Sanktions-Prinzip an sich nichts ändern soll, ist diese Auslegung aus logischer Sicht schwer nachzuvollziehen. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei der aktuellen Regelung um ein Versehen seitens des Gesetzgebers handeln muss. Kürzlich hat sich auch bereits die Clearingstelle eingeschaltet und es scheint, als würde auch sie diesen Stimmen folgen, die wiederum in Widerspruch stehen zu § 52 Abs. 3 und der Intention des Gesetzgebers, dass der Gesetzesverstoß möglichst rasch behoben werden soll. Ein eindeutiger und widerspruchsfreier Gesetzeswortlaut hätte uns einmal mehr die aktuelle Unsicherheit erspart und es sei an dieser Stelle festgehalten, dass die ausführenden Kräfte in der Regel weniger Zeit zu verlieren haben, als es bei den Juristen der Fall zu sein scheint. Aktueller Vorteil für die Verteilnetzbetreiber: Rechtlich machen diese wohl nichts falsch, wenn sie nicht sofort nach MaStR- Fristüberschreitung sanktionieren – sie haben ja auch sonst genug zu tun!

Immerhin – zu guter Letzt: Das gemeinsame VNB-Portal des §14a EnWG („vnbdigital.de“), über das Sie ab 2024 die Anschlussbegehren bezüglich der Ausspeisung ermöglichen, kann, verpflichtend per § 8 Abs. 7 EEG, dann ab 2025 auch für die Einspeiser genutzt werden