Neues aus dem Bereich ESM/EEG Februar 2024

ESM EEG

Rasender Stillstand
Die Behauptung, es habe sich in den letzten Wochen und Monaten auf der Welt nichts getan, ginge an der Realität weit vorbei. Dasselbe gilt für den einspeiseseitigen Netzbetrieb. Weiterhin ächzen diejenigen unter den Zubauzahlen der dezentralen Erzeugungsanlagen, die diese zunächst ans Netz und nachfolgend in ihre Abrechnungs- und Meldesysteme bringen müssen. Immer wieder schaffen es in letzter Zeit Meldungen in die Schlagzeilen, die diesbezüglich eine zu langsame Bearbeitung bei den Netzbetreibern anprangern – immerhin meist gepaart mit der Nennung von immer neuen Rekordzahlen im Anlagenzubau. Die Betroffenen bei den Verteilnetzbetreibern (VNB) können bei der Lektüre solcher Meldungen meist nur noch müde lächeln; müde übrigens auch vom nicht nachlassenden Arbeitspensum.
Es muss dringend Entlastung her, da ein Nachlassen des Zubaus nicht zu erwarten ist – ganz im Gegenteil! Bei aller Arbeitsleistung bleibt da dennoch ein unterschwelliges Gefühl von Langsamkeit oder fast schon Stillstand bei genanntem Personal. War da nicht noch etwas?

Das Solarpaket I und der Jahreswechsel
Doch – oder hatten wir uns nicht alle gedanklich und auch schon organisatorisch auf das „Solarpaket I“ vorbereitet, das ab Neujahr in Kraft treten sollte und schlichtweg verdrängt wurde durch andere uns bekannte Themen?  Mitte Dezember sah sich der Gesetzgeber daher gezwungen, auf die Schnelle einen Gesetzesvorläufer zum eigentlichen „Solarpaket I“ auf den Weg zu bringen, um zu verhindern, dass es ab dem Jahreswechsel zu kurzfristig auftretenden wirtschaftlichen Härten für manche Anlagenbetreiber kommt. Die Notfallmaßnahmen setzen sich zusammen aus der Verschiebung der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung auf das Jahr 2025, der Verlängerung der Realisierungs- und Pönalfristen für Windenergieanlagen im Rahmen von Ausschreibungen sowie der Verlängerung der vorhandenen Sanktions-Übergangsregelung nach § 52 Abs. 1b EEG 2023 bei Verstößen gegen die Vorgaben zur Direktvermarktung und bei Überschreitung der Höchstdauer(n) der Ausfallvergütung um weitere sechs Monate. Da die Verkündung des Gesetzesvorläufers bis dato noch ausstand, wurden die Netzbetreiber von den Verantwortlichen bezüglich § 52 Abs. 1b darauf hingewiesen, dass bis zur Verkündung des „Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien“, die eigentlich ab dem 01.01.2024 greifenden Sanktionen weiterhin nicht anzuwenden seien, da mit Inkrafttreten die Fristverlängerung um sechs Monate rückwirkend zum Jahresbeginn gelten soll. Die Punkte, die im Gesetzesvorläufer nicht aufgegriffen wurden, sollen möglichst bald in 2024 nachfolgen. Wann genau? Da hat die Erfahrung gezeigt, dass es besser ist, sich mit Aussagen und Vermutungen nicht aus dem Fenster zu lehnen.

Was uns noch erwartet
In diesem Jahr wird es also mit großer Wahrscheinlichkeit auch der Rest des „Solarpakets I“ in die Umsetzung schaffen. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden – in der entsprechenden Tiefe und per entsprechendem Format, sobald die Details abschließend feststehen! Vor weitere Herausforderungen könnten wir zukünftig im Rahmen der Reform des Strombinnenmarkts gestellt werden, die unter anderem zweiseitigen Differenzverträge (sogenannte Contracts for Difference, kurz: CfD, für neue Windkraft-, Solar-, Geothermie-, und Wasserkraftanlagen vorsieht. Bei Neuinbetriebnahmen sollen diese demnach das althergebrachte Marktprämienmodell ersetzen mit dem Ziel, nachhaltig potenzielle überschießende Gewinne abschöpfen zu können. Zumindest die Diskussion dieser Differenzverträge wird dieses Jahr mitunter die Gemüter erhitzen, bzw. tut sie es schon, auch wenn die Regelungen erst drei Jahre nach Inkrafttreten einer neuen Verordnung greifen sollen und eine Freiheit der Mittelwahl beim Gesetzgeber verbleibt, soweit das Ergebnis der Maßnahme vergleichbar ist. Ob es reine Vermutung ist, dass auch bei CfD das Tagesgeschäft und damit die Hauptlast zur Umsetzung der Vorgaben erneut beim VNB liegen würde? Denn wer die Absicherung nach unten per gleitender Marktprämie auszahlt, der sammelt doch sicher auch den Überhang über einem festgelegten Schwellwert ein? Selbst ab dem vollendeten Kohleausstieg, das EEG 2023 definiert hierzu ja, dass ab diesem Zeitpunkt keine Förderung im eigentlichen Sinne mehr erfolgen soll, wird es wohl nicht so sein, dass wesentliche Aufgaben beim VNB entfallen werden, sondern maximal neue hinzukommen. Gerade weil dem so sein wird, freuen wir uns, Sie bei all den gegenwärtigen und kommenden Herausforderungen unterstützend begleiten zu dürfen!

Was jetzt nötig ist
Dass es vom Antrag auf Netzanschluss bis zum EEG-Jahresabschluss nie ganz ohne den Menschen gehen wird, dafür hat der Gesetzgeber seit Entstehung des EEG und des KWKG schon hinlänglich gesorgt durch Regelungen, deren Praxistauglichkeit selbst mit viel Wohlwollen oftmals kaum erkennbar ist. In diesem Sinne denken Sie beispielsweise daran, dass die Degressionsregeln des EEG 2023 bei Solaranlagen dazu führen, dass wir in 2024 separate Vergütungssätze haben für Januar, Februar und dann wieder August. Da die halbjährliche Degression im Februar einsetzt und nicht bereits im Januar, müssen wir mit diesem interessanten Ergebnis leben. Auch damit, dass es dann ab 2025 wieder anders aussieht, denn dann verschwindet der Januar-Zwischenschritt natürlich – logisch, oder?

Es erwarten uns, wie wir gemeinsam feststellen konnten, auch in naher und nicht allzu ferner Zukunft zahlreiche strukturelle Änderungen im rechtlich-operativen Umfeld der dezentralen Erzeugungsanlagen; bei sich ggf. noch weiter beschleunigendem Anlagenzubau.
Ohne Prozessautomatisierung wird es zukünftig auch bei kleineren VNB nur noch schwerlich möglich sein, die Fallzahlen im Griff zu behalten.
Eines der wesentlichen Arbeitspakete, bei dem eine Automatisierung ansetzen kann, stellt dabei die Erstellung von Neuanlagen im System dar, denn die Masse der Neuanlagen, gerade im Bereich der Solaranlagen, besteht doch zumindest aus einer reproduzierbaren Grundstruktur. Die Datengrundlage ist in weiten Teilen hausintern jeweils bereits vorhanden – Einspeiseportale sind aufgebaut oder befinden sich zumindest im Planungsstatus. Im Übrigen gibt es da als Datenquelle ja auch noch das Marktstammdatenregister, das zukünftig bei „Steckersolargeräten“ sogar den prozessualen Startschuss beim Netzbetreiber geben soll, der dann wiederum den ggf. notwendigen Zählerwechsel beim MSB anzustoßen hat. 
Erschließung aller Datenquellen und Automatisierung der Prozessbausteine ist demnach der eine wichtige Schritt. Der andere ist die gelungene Verzahnung der Bausteine und Datenquellen zum automatisierten und lückenlosen Gesamtprozess.
Im Frühjahr steht nun ein wichtiger und dringend notwendiger Schritt an: der Beginn der Automatisierung der Erstellung von Neuanlagen im Wilken ESM, hier mit Fokus auf den Solaranlagen, denn dort drückt der Schuh am intensivsten. 

Lassen Sie uns gemeinsam in 2024 die Basis schaffen, um den andauernd hohen Zubauzahlen zukünftig wieder gelassener entgegensehen zu können!